Satzung und Geschäftsordnung Stand 2004 - Liederkranz Ronneburg Homepage

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Satzung und Geschäftsordnung Stand 2004

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Satzung und Geschäftsordnung
 
Liederkranz Neuwiedermuß/Ronneburg
 
In der derzeit gültigen Fassung vom 1. April 2004,
erweitert um die datenschutzrechtlichen Punkte durch das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im März 2018.

 
Teil A: Satzung
 
§ 1
 
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandszugehörigkeit
 
1.) Der Gesangverein wurde am 15. November 1950 gegründet und führt den Namen „Liederkranz Neuwiedermuß/Ronneburg“. Durch Mitgliederbeschluss an der Jahreshauptversammlung für das Jahr 2017 am 9.März 2018 wurde beschlossen, den Namen des Vereins zu ändern in
Liederkranz Ronneburg.
 
2.) Der Sitz des Vereins ist in 63549 Ronneburg, Ortsteil Neuwiedermuß.
 
3.) Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
 
4.) Der Verein ist Mitglied im Hessischen Chorverband e.V, der als Landesverband des Deutschen Allgemeinen Sängerbundes e.V. wirkt.
 
§ 2
 
Zweck und Aufgaben
 
1.) Der Liederkranz Neuwiedermuß/Ronneburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
 
2.) Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Ersatz von Auslagen in Ausübung eines Vereinsamtes ist zulässig.
 
3.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
4.) Der Verein erreicht seinen Zweck, ohne politisch oder konfessionell gebunden zu sein.
 
5.) Der Verein erfüllt vornehmlich folgende Aufgaben:
 
a)      Pflege und Förderung des Chorgesanges;
 
b)      Gesangliche Förderung von Kindern und Jugendlichen;
 
c)      Durchführung kultureller Veranstaltungen;
 
d)      Pflege der Geselligkeit innerhalb der Mitgliedschaft.
 
§ 3
 
Mitgliedschaft
 
1.)       Der Verein führt als Mitglieder:
 
Aktive Mitglieder: Sie beteiligen sich aktiv am Chorgesang des Vereins.
 
Fördernde Mitglieder: Sie unterstützen den Verein und seine Ziele, ohne jedoch an den Übungsstunden teilzunehmen.
 
Ehrenmitglieder: Sie haben sich besondere Verdienste um den Verein erworben.
 
2.)       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 4
 
Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.)       Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Weltanschauung oder Religion werden.
 
2.)       Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
 
3.)       Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der Aufnahme. Ablehnungen der Aufnahme brauchen nicht begründet zu werden.
 
4.)       Jedes Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung und eine Satzung des Vereins, deren Bestimmungen von ihm anerkannt werden.
 
5.)       Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.
 
§ 5
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch
 
a)      Austritt
 
b)      Ausschluss
 
c)      Tod
 
Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.
 
Vereinsvermögen ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
 
zu a: Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss dem Vorstand mit einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende vorliegen.
 
zu b: Die Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand bei Beitragsrückstand kann nur erfolgen, wenn das Mitglied länger als 6 Monate nach erfolgter Mahnung mit der Zahlung im Rückstand ist.
 
Weitere Ausschlusskriterien, die durch Beschluss des Vorstandes geahndet werden können, sind vereinsschädigendes Verhalten, Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder unehrenhaftes Verhalten.
 
§ 6
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1.)       Alle Mitglieder nach § 3 der Satzung haben das Recht, bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen des Vereins mitzuwirken. Davon ausgenommen sind Mitglieder unter 16 Jahren.
 
2.)       Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
3.)       Die aktiven Mitglieder sind gehalten, an den Gesangsproben und den gesanglichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
4.)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vorstand bei der Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen.
 
§ 7
 
Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
 
a)      die Mitgliederversammlungen
 
b)      der Vorstand
 
§ 8
 
Mitgliederversammlungen
 
1.)       Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
 
2.)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
 
3.)       Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
 
4.)       Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen dem Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung zugegangen sein.
 
5.)       Zu den Aufgaben einer Mitgliederversammlung gehört u.a.:
 
a)      Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand jährlich zu erstattenden Geschäfts- und Kassenberichtes;
 
b)      Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer/innen;
 
c)      Entlastung des Vorstandes;
 
d)      Neuwahl des Vorstandes;
 
e)      Wahl der Kassenprüfer/innen;
 
f)       Behandlung der Anträge sowie Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Satzungsänderungen;
 
g)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 
6.)       Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden oder einem/r seiner Vertreter/innen geleitet.
 
7.)       Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.
 
8.)       Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
 
9.)       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 3 der Satzung ab dem 16. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
 
10.)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt durch Einladung des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 Vereinsmitgliedern.
 
§ 9
 
Vorstand
 
1.)       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:
 
Erste(r) Vorsitzende(r)
 
Zweite(r) Vorsitzende(r)
 
Kassierer(in)
 
Schriftführer(in)
 
3 Beisitzer(innen)
 
Pressereferent(in)
 
Jugendvertreter(in)
 
Der Vorstand und etwaige Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
2.)       Im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB wird der Geschäftsführende Vorstand gebildet durch:
 
Erste(r) Vorsitzende(r)
 
Zweite(r) Vorsitzende(r)
 
Kassierer(in)
 
Schriftführer(in)
 
Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
 
3.)       Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
 
4.)       Entscheidungen werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
 
5.)       Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Dieser hat beratende Funktion.
 
6.)       Der/Die Übungsleiter/in (Dirigent/in) des Vereins wird vom Vorstand bestellt. Er/Sie hat beratende Funktion im Vorstand.
 
7.)       Ein Übungsleiter(innen)-Wechsel kann nur mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
 
8.)       In allen Vereinsangelegenheiten hat der Vorstand das Aufsichtsrecht.
 
9.)       Über Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
 
10.)    Die Protokolle sind von dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen.
 
§ 10
 
Beiträge
 
1.)      Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge.
 
2.)      Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
 
3.)      Die Mitglieder sind zur Zahlung des durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
 
4.)      Die Zahlungsweise erfolgt jährlich durch Bankeinzug.
 
5.)      Ehrenmitglieder, sowie Schüler/innen und Jugendliche ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei.
 
6.)      In besonderen Härtefällen kann einem Mitglied auf schriftlichen Antrag eine Beitragsermäßigung oder Beitragsausaussetzung auf Zeit vom Vorstand genehmigt werden.
 
7.)      Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate in Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingeklagt werden. Außerdem kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden.
 
§ 11
 
Kassenprüfung
 
1.)       Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit von längstens 2 Jahren 2 Kassenprüfer/innen und ein Ersatzmitglied. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
 
2.)       Ihre Aufgaben sind:
 
     
  • die rechnerische und sachliche      Prüfung aller Kassenvorgänge;
  •  
  • die Prüfung der Kassenbestände;
  •  
  • die Berichtserstattung über das      Ergebnis der Kassenprüfung in der Mitgliederversammlung.
 
3.)       Zu Kassenprüfer(inne)n kann nur gewählt werden, wer nicht dem Vorstand angehört. Sie können jedoch jederzeit bei Sitzungen des Vorstandes gehört werden.
 
4.)       Die Kassenprüfer/innen dürfen, soweit es ihre Prüfungstätigkeit betrifft, vom Vorstand keine Weisungen erhalten.
 
§ 12
 
Satzungsänderungen
 
Satzungsänderungen können nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
§ 13
 
Haftung gegenüber Mitgliedern
 
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwa eingetretene Unfälle, Diebstähle oder sonstige Forderungen bei Veranstaltungen oder Übungsstunden, soweit diese Ansprüche die Versicherungsdeckung überschreiten.
 
§ 14
 
Zweckänderung oder Auflösung des Vereins
 
1.)           Die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins ist nur möglich mit der Zustimmung von mindestens ¾ aller zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
 
2.)           Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
 
a)      an einen Rechtsnachfolger oder
 
b)      an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
 
c)      an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
 
Das Vermögen soll zweckgebunden der Förderung des Chorwesens dienen.
 
§ 15
 
Vereinsvermögen
 
Das Vereinsvermögen wird, solange der Verein besteht und auch bei seiner evtl. Auflösung ausschließlich im Interesse des Chorgesanges, der Musik, der Kunstpflege und der Volksbildung verwendet. Durch die Mitgliedschaft erwirbt daher niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das bei einer evtl. Auflösung vorhandene Vermögen wird nicht unter die bei Auflösung eingetragenen Mitglieder aufgeteilt.
 
§ 16
 
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. März 2004
am 1. April 2004 in Kraft.
 
Die bisherige Satzung verliert ihre Gültigkeit.
 
 
 
Teil B: Geschäftsordnung
 
 
Absatz I: Vorstand
 
 
1.    Der/Die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Er/Sie beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen können mündlich erfolgen und müssen an alle Vorstandsmitglieder gehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
 
2.    Der/Die Schriftführer/in hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ein sachlich gehaltenes Protokoll zu führen, aus welchem Ort, Zeit sowie Gang der Verhandlung ersichtlich ist. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung oder Sitzung vorzulesen und zu genehmigen. Die Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden, Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in oder deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
 
3.    Der/Die Kassierer/in hat für die richtige Verwaltung und Führung der Kasse und des Geldvermögens zu sorgen und zum Jahresabschluss einen Kassenbericht zu geben. Nach Prüfung der Kassengeschäfte durch die Kassenprüfer/innen, die in der Mitgliederversammlung gewählt wurden, ist auf Antrag dem/der Kassierer/in und dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
 
4.    Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für Spezialaufgaben aus den Reihen der Mitglieder einzusetzen.
 
5.    Der Vorstand kann zu wichtigen Beratungen weitere dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder heranziehen. Diese haben im Vorstand beratende Funktion, aber keine Stimmberechtigung.
 
6.    Auf Grund der jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Förderung der Jugendarbeit und zur Vertretung der Interessen der Mitglieder im jugendlichen Alter wird von den Jugendlichen ein Mitglied in den Vorstand delegiert, das dort Stimmrecht hat. Eine Bestätigung dieses Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
 
7.    Der Vorstand hat am Ende des Geschäftsjahres der ordentlichen Mitgliederversammlung oder bei Niederlegung seines Amtes der darauffolgenden außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht zu geben.
 
8.    Der Vorstand ist so lange amtsfähig, wie er aus dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in sowie aus weiteren drei Personen (insgesamt also 4 Personen) besteht. Im anderen Falle ist entweder Nachwahl oder Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung erforderlich.
 
Absatz II: Ordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
 
1.    Diese Versammlungen müssen vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor ihrem Termin den Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit bekannt gegeben werden.
 
2.    Die Eröffnung erfolgt spätestens ½ Stunde nach der festgesetzten Zeit durch die/den Vorsitzende/n oder dessen Stellvertreter/in. Sind beide verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Eröffnung und Leitung der Versammlung.
 
3.    Der/Die Leiter/in der Versammlung ist zur Handhabung der Geschäftsordnung ermächtigt und verpflichtet.
 
4.    Vor der Erledigung der Tagesordnung wird das Protokoll der letzten Versammlung vorgelesen und – sofern keine Einwände vorliegen – genehmigt. Falls gegen die festgesetzte Tagesordnung aus der Versammlung keine Widersprüche kommen, gilt diese als genehmigt.
 
5.    Neue, von der Tagesordnung abweichende Anträge, können erst behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung diesem mehrheitlich zustimmt.
 
6.    Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Behandlung in einer Versammlung zu stellen. Diese sind schriftlich mit der Unterschrift des Mitgliedes beim Vorstand gemäß § 8, Absatz 4 der Satzung einzureichen. Ebenso hat jedes Mitglied das Recht, im Laufe der Versammlung Zusatz- oder Verbesserungsanträge zu stellen.
 
7.    Wünscht ein Mitglied bei einer Versammlung zu sprechen, so bittet es den/die Versammlungsleiter/in um Erteilung des Wortes, das es erst nach Erteilung durch den/die Versammlungsleiter/in ergreifen darf. Der/Die Versammlungsleiter/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben dabei Vorrang.
 
8.    Eine Abstimmung wird vorgenommen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder Schluss der Debatte gewünscht wird. Bei Antrag auf Schluss der Debatte wird hierüber ohne Diskussion abgestimmt. Ist der Antrag angenommen, so kann nur noch ein Mitglied für und eines gegen den zur Verhandlung stehenden Antrag sprechen. Unmittelbar vor der Abstimmung muss der Antrag von dem/der Schriftführer/in noch einmal vorgelesen werden.
 
Der/Die Versammlungsleiter/in kann bei Weitschweifigkeit den/die Redner/in auf den Gegenstand der Verhandlung verweisen und bei Verletzung der parlamentarischen Sitten zur Ordnung rufen. Geschieht dies ohne Erfolg, kann der/die Versammlungsleiter/in dem/der Redner/in das Wort entziehen.
 
Wenn in einer Versammlung störende Unruhen entstehen, kann der /die Versammlungsleiter/in die Versammlung eine Viertelstunde unterbrechen. Hört die Unruhe noch nicht auf, kann der/die Versammlungsleiter/in die Versammlung schließen.
 
9.    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
10.  Bei Abstimmungen über Personen (z.B. Wahlen zu Vereinsämtern) kann per Akklamation gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt. Sofern mehrere Vorschläge vorhanden sind, muss geheim mit Stimmzetteln gewählt werden. Gewählt sind jeweils die Mitglieder, die nach Auszählung der Stimmzettel die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
11.  Gewählt werden können nur solche Mitglieder, die in der betroffenen Versammlung anwesend sind oder erklärt haben, dass sie sich zur Wahl stellen und im Falle einer Wahl ihr Amt annehmen werden.
 
Für Wahlen wird aus der Versammlung ein Wahlausschuss gebildet, der aus zwei Mitgliedern besteht. Diesem Wahlausschuss sollen amtierende oder vorgeschlagene Mitglieder nicht angehören.
 
                                                                 
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